II-8 UF 129/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-10-21, II-8 UF 129/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-10-21, II-8 UF 129/11
II-8 UF 129/11Tribunal Superior21 de out. de 2011
Regest
Zum Versorgungsausgleich hinsichtlich der Anrechte aus betrieblichen Altersversorgungen
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — II-8 UF 129/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-10-21
Aktenzeichen: II-8 UF 129/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1021.II8UF129.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 5 Abs. 3, 14 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 5 S. 2, 17, 18 Abs. 1 u. 3 VersAusglG
Leitsätze
Zum Versorgungsausgleich hinsichtlich der Anrechte aus betrieblichen Altersversorgungen
Tenor
Der am 09.03.2011 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht-
Steinfurt wird teilweise abgeändert und im Ausspruch zum Versorgungsausgleich
(Ziffer 2 des Beschlusstenors) unter Fortbestand im Übrigen (dort Ziffer 2 Absätze 1,
3, 4 und 5 des Beschlusstenors) wie folgt neu gefasst:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers auf
betriebliche Grundversorgung bei dem Versorgungsträger W AG (Pers.-Nr.
9####) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 5.344,67 € auf
einem für sie zu errichtenden Versicherungskonto bei der Versorgungsausgleichs-
kasse, bezogen auf den 31.03.2009, begründet. Der Versorgungsträger des Antrag-
stellers, die W AG, wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsaus-
gleichskasse zu zahlen.
Hinsichtlich der von dem Antragsteller bei der W AG (Pers.-Nr. 9####) in
der Ehezeit erworbenen Anrechte auf Beteiligungsrente I (Zusatzversorgung I) findet
ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.
Hinsichtlich der von der Antragsgegnerin bei der Kreissparkasse T (Vers.-Nr.
S-VorsorgePlus #####/####) in der Ehezeit erworbenen Anrechte findet ein Wertaus-
gleich bei der Scheidung nicht statt.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen
werden die Kosten des Verfahrens im Verhältnis der beteiligten Eheleute
gegeneinander aufgehoben.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.600,00 € festgesetzt.
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