Oberlandesgericht Hamm, 2012-01-17, III-3 Ws 14/12

III-3 Ws 14/12Tribunal Superior17 de jan. de 2012

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Regest

1. Sind von mehreren Einzelfreiheitsstrafen eines Urteils bereits einige rechtskräftig geworden, kann eine Teilvollstreckung grundsätzlich bis zur geringst möglichen Gesamtfreiheitsstrafe erfolgen. 2. Dies gilt aber nur, sofern die Einzelfreiheitsstrafen bzw. die zu erwartende Gesamtstrafe nicht mehr aussetzungsfähig sind, mithin mehr als zwei Jahre betragen. 3. In derartigen Fällen geht mit der eingetretenen Teilrechtskraft eines Urteils die bis dahin gegen den Angeklagten vollzogene Untersuchungshaft ohne Rücksicht auf eine förmliche Einleitung der Strafvollstreckung unmittelbar in Strafhaft über. 4. Ein Haftfortdauerbeschluss nach § 268 b StPO bedarf jedenfalls dann, wenn die Verurteilung deutlich von den Vorwürfen des ursprünglichen Haftbefehls abweicht, einer Begründung, aus der hervorgehen muss, welcher Taten der Angeklagte dringend verdächtig ist und worauf die richterliche Überzeugungsbildung beruht. In diesen Fällen reicht der bloße Verweis auf einen früheren Haftbefehl nicht aus. 5. Das Beschwerdegericht kann dann eine eigene Haftentscheidung treffen, wenn die bereits vorliegenden schriftlichen Urteilsgründe ihm hierzu eine ausreichende Tatsachengrundlage vermitteln.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — III-3 Ws 14/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-01-17

Aktenzeichen: III-3 Ws 14/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0117.III3WS14.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO §§ 268b, 120, 449, 309 Abs. 2

Leitsätze

Sind von mehreren Einzelfreiheitsstrafen eines Urteils bereits einige rechtskräftig geworden, kann eine Teilvollstreckung grundsätzlich bis zur geringst möglichen Gesamtfreiheitsstrafe erfolgen.

Dies gilt aber nur, sofern die Einzelfreiheitsstrafen bzw. die zu erwartende Gesamtstrafe nicht mehr aussetzungsfähig sind, mithin mehr als zwei Jahre betragen.

In derartigen Fällen geht mit der eingetretenen Teilrechtskraft eines Urteils die bis dahin gegen den Angeklagten vollzogene Untersuchungshaft ohne Rücksicht auf eine förmliche Einleitung der Strafvollstreckung unmittelbar in Strafhaft über.

Ein Haftfortdauerbeschluss nach § 268 b StPO bedarf jedenfalls dann, wenn die Verurteilung deutlich von den Vorwürfen des ursprünglichen Haftbefehls abweicht, einer Begründung, aus der hervorgehen muss, welcher Taten der Angeklagte dringend verdächtig ist und worauf die richterliche Überzeugungsbildung beruht. In diesen Fällen reicht der bloße Verweis auf einen früheren Haftbefehl nicht aus.

Das Beschwerdegericht kann dann eine eigene Haftentscheidung treffen, wenn die bereits vorliegenden schriftlichen Urteilsgründe ihm hierzu eine ausreichende Tatsachengrundlage vermitteln.

Tenor

Die Haftbeschwerde wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) mit der Maßgabe verworfen, dass gegen den Angeklagten anliegender neuer Haftbefehl des Senats vom heutigen Tage ergeht.

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