Oberlandesgericht Hamm, 2012-02-02, III-3 RVs 4/12

III-3 RVs 4/12Tribunal Superior2 de fev. de 2012

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Regest

1. Die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam, wenn sich die Feststellungen zum Schuldspruch (teilweise) auf die Wiedergabe eines Tatbestandsmerkmals (Besitz von Betäubungsmitteln) beschränken, Ausführungen zum konkreten Tatgeschehen und zur subjektiven Tatseite aber weitgehend fehlen. 2. Zu den Mindestfeststellungen bei der Verurteilung wegen Leistungserschleichung. 3. Zur Bemessung der Tagessatzhöhe bei nahe am Existenzminimum lebenden Angeklagten.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — III-3 RVs 4/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-02-02

Aktenzeichen: III-3 RVs 4/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0202.III3RVS4.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 318 BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3; StGB § 265a, StGB § 40 Abs. 2 Satz 2

Leitsätze

Die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam, wenn sich die Feststellungen zum Schuldspruch (teilweise) auf die Wiedergabe eines Tatbestandsmerkmals (Besitz von Betäubungsmitteln) beschränken, Ausführungen zum konkreten Tatgeschehen und zur subjektiven Tatseite aber weitgehend fehlen.

Zu den Mindestfeststellungen bei der Verurteilung wegen Leistungserschleichung.

Zur Bemessung der Tagessatzhöhe bei nahe am Existenzminimum lebenden Angeklagten.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

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