Oberlandesgericht Hamm, 2012-02-21, I-21 U 93/11

I-21 U 93/11Tribunal Superior21 de fev. de 2012

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Oberlandesgericht Hamm — I-21 U 93/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-02-21

Aktenzeichen: I-21 U 93/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0221.I21U93.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 09.06.2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen (Az. 4 O 52/05) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 954.046,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 583.396,62 € für die Zeit vom 27.07.2004 bis zum 31.12.2007 und aus weiteren 161.393,91 € für die Zeit vom 20.11.2003 bis zum 31.12.2007 zu zahlen sowie ferner Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 744.790,53 € seit dem 01.01.2008 und aus weiteren 209.256,42 € seit dem 18.08.2011 abzüglich am 30.09.2011 auf die zu diesem Zeitpunkt titulierte Hauptforderung von 744.790,53 € und die bis zum 05.09.2011 aufgelaufenen Zinsen gezahlter 1.095.971,96 €.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagte zu 61 % und der Kläger zu 39 %; die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils voll-streck¬baren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Voll¬streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Be¬tra¬ges leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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