Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-21, II-8 WF 41/12

II-8 WF 41/12Tribunal Superior21 de mar. de 2012

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Regest

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den gesamten Stufenantrag führt nicht dazu, dass der von der Verfahrenskostenhilfe umfasste Wert schon der in der Antragsschrift geäußerten Begehrensvorstellung gleichkommt. Vielmehr ist der (für die Verfahrenskostenhilfe maßgebliche) Wert des gesamten Stufenantrags nach Erledigung der Auskunftsstufe erst noch durch einen weiteren Gerichtsbeschluss zu konkretisieren.

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Oberlandesgericht Hamm — II-8 WF 41/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-03-21

Aktenzeichen: II-8 WF 41/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0321.II8WF41.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: § 38 FamGKG

Leitsätze

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den gesamten Stufenantrag führt nicht dazu, dass der von der Verfahrenskostenhilfe umfasste Wert schon der in der Antragsschrift geäußerten Begehrensvorstellung gleichkommt. Vielmehr ist der (für die Verfahrenskostenhilfe maßgebliche) Wert des gesamten Stufenantrags nach Erledigung der Auskunftsstufe erst noch durch einen weiteren Gerichtsbeschluss zu konkretisieren.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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