Oberlandesgericht Hamm, 2012-05-10, I-28 U 166/11

I-28 U 166/11Tribunal Superior10 de mai. de 2012

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Zum Erklärungswert des Verhaltens des Wohnraumvermieters als „vorbehaltlose Abnahme“ bei Rückgabe einer Mietwohnung, die mit Feststellung des Zustands verbunden ist.

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Oberlandesgericht Hamm — I-28 U 166/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-05-10

Aktenzeichen: I-28 U 166/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0510.I28U166.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Zivilsenat

Normen: BGB§ 280 Abs. 1, § 254; ZPO § 167, § 304, § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4

Leitsätze

Zum Erklärungswert des Verhaltens des Wohnraumvermieters als „vorbehaltlose Abnahme“ bei Rückgabe einer Mietwohnung, die mit Feststellung des Zustands verbunden ist.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. Mai 2011 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund aufgehoben.

Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Wegen der Anspruchshöhe und der Kosten des Rechtsstreits wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückver-wiesen, welches auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entschei¬den hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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