Oberlandesgericht Hamm, 2012-05-24, I-4 U 48/12

I-4 U 48/12Tribunal Superior24 de mai. de 2012

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Oberlandesgericht Hamm — I-4 U 48/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-05-24

Aktenzeichen: I-4 U 48/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0524.I4U48.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 19. Januar 2012 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird weiter verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000, EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Antragsgegnerin) zu unterlassen,

a)

im Zusammenhang mit geschäftlichen Handlungen Produkte aus dem Bereich Spielgeräte im Fernabsatz anzubieten und/oder zu verkaufen, ohne Verbraucher in diesem Zusammenhang ordnungsgemäß und widerspruchsfrei zu informieren über die Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung sowie die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe,

wie geschehen in den Ausführungen der Antragsgegnerin über deren Online-Shop unter der Domain „Internetadresse“ (Anlage ASt 2)

und/oder

b)

innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen für den Abschluss von Verträgen im Fernabsatz die nachstehend aufgeführte Klausel wörtlich oder inhaltsgleich zu vereinbaren und/oder sich bei der Abwicklung von Verträgen auf diese zu berufen:

„Etwaige offensichtliche Mängel sind unverzüglich spätestens jedoch 2 Wochen nach Übergabe des Kaufgegenstandes dem Anbieter gegenüber schriftlich anzuzeigen“,

wie geschehen in den Ausführungen der Antragsgegnerin über deren Online-Shop unter der Domain „Internetadresse“ (Anlage ASt 2).

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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