Oberlandesgericht Hamm, 2012-06-01, I-19 U 19/09

I-19 U 19/09Tribunal Superior1 de jun. de 2012

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Unerhebliche Pflichtverletzung trotz Abweichung der Kaufsache von der vereinbarten Beschaffenheit, wenn der Kunde des Käufers die Kaufsache in Kenntnis der Abweichung ohne Nachteile für den Käufer abnimmt.

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Oberlandesgericht Hamm — I-19 U 19/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-06-01

Aktenzeichen: I-19 U 19/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0601.I19U19.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: §§ 434 Abs. 1 , 323 Abs. 5 S. 2 BGB

Leitsätze

Unerhebliche Pflichtverletzung trotz Abweichung der Kaufsache von der vereinbarten Beschaffenheit, wenn der Kunde des Käufers die Kaufsache in Kenntnis der Abweichung ohne Nachteile für den Käufer abnimmt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. Oktober 2008 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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