I-20 U 107/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-06-01, I-20 U 107/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-06-01, I-20 U 107/12
I-20 U 107/12Tribunal Superior1 de jun. de 2012
Regest
1.) In der Leitungswasserversicherung können in einem Gebäude zwei Wasserversorgungssysteme - eines für Wasser der öffentlichen Wasserversorgung und eines für Grundwasser - bestehen. 2.) Rohre der Wasserversorgung sind nur solche, die im Zeitpunkt des Wasseraustritts der Heranführung oder Ableitung von Wasser dienen. Verbliebene Rohre der früheren Wasserversorgung mit Grundwasser, die mit dem das Wasser aus der öffentlichen Versorgung führenden Rohren nicht (mehr) verbunden sind, sind nicht (mehr) solche der Wasserversorgung. Bei aus ihnen heraustretendem Wasser handelt es sich nicht um Leitungswasser.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — I-20 U 107/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-06-01
Aktenzeichen: I-20 U 107/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0601.I20U107.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Normen: § 7 Nr. 1 VHB 92, § 7 Nr. 1 AHR 2004
Leitsätze
1.) In der Leitungswasserversicherung können in einem Gebäude zwei Wasserversorgungssysteme - eines für Wasser der öffentlichen Wasserversorgung und eines für Grundwasser - bestehen.
2.) Rohre der Wasserversorgung sind nur solche, die im Zeitpunkt des Wasseraustritts der Heranführung oder Ableitung von Wasser dienen. Verbliebene Rohre der früheren Wasserversorgung mit Grundwasser, die mit dem das Wasser aus der öffentlichen Versorgung führenden Rohren nicht (mehr) verbunden sind, sind nicht (mehr) solche der Wasserversorgung. Bei aus ihnen heraustretendem Wasser handelt es sich nicht um Leitungswasser.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
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