Oberlandesgericht Hamm, 2012-07-09, II-9 UF 105/12

II-9 UF 105/12Tribunal Superior9 de jul. de 2012

Abrir fonte

Regest

1. An einer Sachentscheidung im Sinne des § 69 I 2 FamFG fehlt es nicht nur dann, wenn sich das erstinstanzliche Gericht ausschließlich mit Zuständigkeitsfragen beschäftigt hat und eine Entscheidung in der Sache deswegen unterblieben ist, sondern immer dann, wenn eine Entscheidung über das dem Verfahrensgegenstand zugrundeliegende Rechtsverhältnis – gleich aus welchen Gründen – nicht getroffen worden ist. 2. Das Gericht darf die Entscheidung über die dem Verfahrensgegenstand auf Regelung von Umgangskontakten zugrundeliegende Frage zu der Häufigkeit, der Art und der Zeit des Umgangs eines Elternteils mit dem gemeinsamen Kind nicht einem nach § 1684 III 3 BGB bestellten Umgangspfleger überlassen, sondern muss hierüber selbst eine Entscheidung treffen.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — II-9 UF 105/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-07-09

Aktenzeichen: II-9 UF 105/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0709.II9UF105.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 69 I 2 FamFG, 1684 III BGB

Leitsätze

  1. An einer Sachentscheidung im Sinne des § 69 I 2 FamFG fehlt es nicht nur dann, wenn sich das erstinstanzliche Gericht ausschließlich mit Zuständigkeitsfragen beschäftigt hat und eine Entscheidung in der Sache deswegen unterblieben ist, sondern immer dann, wenn eine Entscheidung über das dem Verfahrensgegenstand zugrundeliegende Rechtsverhältnis – gleich aus welchen Gründen – nicht getroffen worden ist.

  2. Das Gericht darf die Entscheidung über die dem Verfahrensgegenstand auf Regelung von Umgangskontakten zugrundeliegende Frage zu der Häufigkeit, der Art und der Zeit des Umgangs eines Elternteils mit dem gemeinsamen Kind nicht einem nach § 1684 III 3 BGB bestellten Umgangspfleger überlassen, sondern muss hierüber selbst eine Entscheidung treffen.

Tenor

  1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) (Mutter) vom 2.5.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Minden vom 19.4.2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

  2. Der Gegenstandswert für die Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.