Oberlandesgericht Hamm, 2012-07-09, II-9 UF 74/12

II-9 UF 74/12Tribunal Superior9 de jul. de 2012

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Regest

Zur Begründung einer Beschwerdeberechtigung im Verfahren betreffend die elterliche Sorge für ein Kind reicht alleine ein nachvollziehbares Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung oder Beseitigung einer vom Familiengericht getroffenen Maßnahme nicht aus; erforderlich ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer in einem ihm selbst durch Gesetz oder durch die Rechtsordnung anerkanntem und von der Staatsgewalt geschütztem materiellem Recht unmittelbar betroffen ist.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — II-9 UF 74/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-07-09

Aktenzeichen: II-9 UF 74/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0709.II9UF74.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 59 I FamFG; §§ 1632, 1666, 1685 BGB

Leitsätze

Zur Begründung einer Beschwerdeberechtigung im Verfahren betreffend die elterliche Sorge für ein Kind reicht alleine ein nachvollziehbares Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung oder Beseitigung einer vom Familiengericht getroffenen Maßnahme nicht aus; erforderlich ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer in einem ihm selbst durch Gesetz oder durch die Rechtsordnung anerkanntem und von der Staatsgewalt geschütztem materiellem Recht unmittelbar betroffen ist.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den am 6.3.2012 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – X wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

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