III-1 Vollz (Ws) 323/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-07-17, III-1 Vollz (Ws) 323/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-07-17, III-1 Vollz (Ws) 323/12
III-1 Vollz (Ws) 323/12Tribunal Superior17 de jul. de 2012
Regest
Es verstößt gegen die Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK in der Auslegung durch den EGMR (NJW 2004, 43), wenn die Strafvollstreckungskammer im Rahmen eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung feststellt, dass der Betroffene eine bestimmte Straftat begangen habe, die aber noch nicht abgeurteilt (und auch vom betroffenen nicht gestanden) worden ist und der Betroffene deswegen zu Recht mit einer Disziplinarmaßnahme belegt worden sei. In diesen Fällen bleibt aber eine disziplinarrechtliche Ahnung unter anderen Gesichtspunkten (als denen der Begehung einer Straftat) im Grundsatz möglich.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — III-1 Vollz (Ws) 323/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-07-17
Aktenzeichen: III-1 Vollz (Ws) 323/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0717.III1VOLLZ.WS323.1.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: EMRK Art. 6 Abs. 2; StVollzG § 102 Abs. 3
Leitsätze
Es verstößt gegen die Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK in der Auslegung durch den EGMR (NJW 2004, 43), wenn die Strafvollstreckungskammer im Rahmen eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung feststellt, dass der Betroffene eine bestimmte Straftat begangen habe, die aber noch nicht abgeurteilt (und auch vom betroffenen nicht gestanden) worden ist und der Betroffene deswegen zu Recht mit einer Disziplinarmaßnahme belegt worden sei.
In diesen Fällen bleibt aber eine disziplinarrechtliche Ahnung unter anderen Gesichtspunkten (als denen der Begehung einer Straftat) im Grundsatz möglich.
Tenor
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Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
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Der Beschluss des Landgerichts Essen vom 09.05.2012 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Landgericht Essen zurückverwiesen.
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Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt V aus F bewilligt.
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