I-10 U 85/09•Oberlandesgericht Hamm, 2012-07-24, I-10 U 85/09
Oberlandesgericht Hamm, 2012-07-24, I-10 U 85/09
I-10 U 85/09Tribunal Superior24 de jul. de 2012
Regest
Zur Haftung des Testamentsvollstreckers und Schadensersatzansprüchen der Erben im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Nachlasses und von Steuererklärungen, die auch ausländisches Vermögen betreffen.
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Oberlandesgericht Hamm — I-10 U 85/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-07-24
Aktenzeichen: I-10 U 85/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0724.I10U85.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 2219, 2216
Leitsätze
Zur Haftung des Testamentsvollstreckers und Schadensersatzansprüchen der Erben im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Nachlasses und von Steuererklärungen, die auch ausländisches Vermögen betreffen.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 04.06.2009 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Versäumnisurteil vom 21.11.2006 hinsichtlich der Widerklage wie folgt aufrecht erhalten bleibt:
Es wird festgestellt, dass den Klägern kein über ihre Klageforderung im vorliegenden Rechtsstreit hinausgehender Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten als Erben des Testamentsvollstreckers M wegen der Einkommenssteuerbelastung/Säumniszinsen im Veranlagungsjahr 1997 infolge der am 15.01.1997 beschlossenen Dividendenausschüttung der J AG/A an die Erben nach dem am 19.04.1995 verstorbenen Erblasser H zusteht.
Ausgenommen von der Feststellung bleiben entsprechend dem Versäumnisurteil vom 21.11.2006 die Ansprüche, die hilfsweise aus der angeblich falschen Erbschaftssteuererklärung hergeleitet werden und die Gegenstand des Verfahrens 10 O 63/05 – Landgericht Dortmund – sind.
Die Kosten der Säumnis im Kammertermin am 21.11.2006 fallen den Klägern zur Last.
Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger jeweils zu 8 % und die Beklagten zu 12 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) trägt diese zu 50 % selbst, im Übrigen fallen sie den Beklagten zur Last. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2) bis 11) tragen die Beklagten zu 9 %, im Übrigen tragen die Kläger zu 2) bis 11) sie jeweils selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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