Oberlandesgericht Hamm, 2012-08-07, III-2 Ws 252/12

III-2 Ws 252/12Tribunal Superior7 de ago. de 2012

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Voraussetzungen der Wiederinvollzugsetzung eines Haftbefehls wegen neu hervorgetetener Umstände

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Oberlandesgericht Hamm — III-2 Ws 252/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-08-07

Aktenzeichen: III-2 Ws 252/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0807.III2WS252.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO

Leitsätze

Voraussetzungen der Wiederinvollzugsetzung eines Haftbefehls wegen neu hervorgetetener Umstände

Tenor

Der angefochtene Beschluss vom 16. Juli 2012 wird dahingehend abgeändert, dass der Vollzug des Haftbefehls des Landgerichts Bochum vom 13. Juli 2012 (Az.: II – 12 Kls 35 Js 82/07 – 10/11) unter nachfolgenden Auflagen gemäß § 116 Abs. 1 StPO ausgesetzt wird:

a)

Der Angeklagte hat – nach der am 9. Juli 2012 erfolgten Freigabe der aufgrund des Haftverscho­nungsbeschlusses des Amtsgerichts Bochum vom 12. März 2009 (64 Gs 805/09) bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Bochum zum Akten­zeichen 4 HL 88/09 AG Bochum hinterlegten Sicherheit in Höhe von 100.000,- € – eine neue Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000,- € durch Bareinzahlung bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Bochum zu erbringen.

Die Entlassungsanordnung, die nach Erbringung der Sicherheit von dem Landgericht Bochum als Haftgericht (§ 126 Abs. 2 S. 2 StPO) zu treffen ist, erfolgt erst nach Einreichung des Hinterlegungsbeleges im Original zu den Akten II – 12 Kls 35 Js 82/07-10/11 beim Landgericht Bochum.

b)

Der Angeklagte hat nach seiner Haftentlassung Wohnung zu nehmen unter der Anschrift I-Straße in E und diese Wohnung beizubehalten.

Ein Wohnungswechsel bedarf der vorherigen Zustimmung des zuständigen Haftgerichts; einen beabsichtigten Wohnungswechsel hat der Angeklagte dem Haftgericht unverzüglich anzuzeigen.

c)

Der Angeklagte hat sich einmal wöchentlich, und zwar donnerstags, bei der für seine Wohnung zuständigen Polizeidienststelle in E zu melden.

d)

Der Angeklagte hat jeder gerichtlichen oder staatsanwaltlichen Ladung in dieser Sache und in dem abgetrennten Verfahren 12 KLs 35 Js 82/07 – 6/12 LG Bochum Folge zu leisten und dafür Sorge zu tragen, dass ihn solche Ladungen auch erreichen.

Die weitergehende Beschwerde des Angeklagten wird verworfen.

Der Antrag des Angeklagten auf Aufhebung des Haftbefehls des Land­gerichts Bochum vom 13. Juli 2012 bleibt zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Angeklagte; jedoch wird die Gebühr für das Beschwerdeverfahren um die Hälfte ermäßigt. Die Staats­kasse hat dem Angeklagten die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zur Hälfte zu ersetzen.

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