Oberlandesgericht Hamm, 2012-08-14, III-1 Ws 420/12

III-1 Ws 420/12Tribunal Superior14 de ago. de 2012

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Regest

Stellt die Maßregelvollzugsanstalt einen Antrag auf Erledigung der Maßregel (§ 67 d Abs. 5 StGB), so ist auch die Zeit, die der Verurteilte in der Maßregelvollzugsanstalt bis zur Rechtskraft der Erledigungsentscheidung verbringt, nur bis zu dem nach § 67 Abs. 4 StGB gebotenen Maß (und nicht darüber hinaus) auf die Strafe anzurechnen. Das gilt auch dann, wenn die Vollzugsgestaltung in dieser Zeit keine Therapieziele mehr verfolgt.

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Oberlandesgericht Hamm — III-1 Ws 420/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-08-14

Aktenzeichen: III-1 Ws 420/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0814.III1WS420.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: STGB § 67 Abs. 4; StGB § 67 d Abs. 1 S. 2; StGB § 67 d Abs. 5; StPO § 458

Leitsätze

Stellt die Maßregelvollzugsanstalt einen Antrag auf Erledigung der Maßregel (§ 67 d Abs. 5 StGB), so ist auch die Zeit, die der Verurteilte in der Maßregelvollzugsanstalt bis zur Rechtskraft der Erledigungsentscheidung verbringt, nur bis zu dem nach § 67 Abs. 4 StGB gebotenen Maß (und nicht darüber hinaus) auf die Strafe anzurechnen. Das gilt auch dann, wenn die Vollzugsgestaltung in dieser Zeit keine Therapieziele mehr verfolgt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

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