Oberlandesgericht Hamm, 2012-09-27, I-4 U 63/12

I-4 U 63/12Tribunal Superior27 de set. de 2012

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Zur Frage, ob es sich bei der Aussage „100 % umweltfreundlich, da keine Emissionen (z.B. CO 2) entstehen“ um eine irreführende Werbung handelt, wenn der beworbene Wärmestrahler selbst keine Emissionen abgibt, jedoch der benötigte Strom aufgrund seiner Produktionsweise nicht emissionsfrei ist.

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Oberlandesgericht Hamm — I-4 U 63/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-09-27

Aktenzeichen: I-4 U 63/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0927.I4U63.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Normen: §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1; 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG

Leitsätze

Zur Frage, ob es sich bei der Aussage „100 % umweltfreundlich, da keine Emissionen (z.B. CO 2) entstehen“ um eine irreführende Werbung handelt, wenn der beworbene Wärmestrahler selbst keine Emissionen abgibt, jedoch der benötigte Strom aufgrund seiner Produktionsweise nicht emissionsfrei ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09. Februar 2012 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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