I-15 W 231/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-10-02, I-15 W 231/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-10-02, I-15 W 231/12
I-15 W 231/12Tribunal Superior2 de out. de 2012
Regest
Grenzen der Schreibhilfe eines Dritten bei der Errichtung eines privatschriftlichen Testaments Ein Testament ist nur dann als eigenhändig geschriebenes Testament formgültig, wenn es auf einer unbeeinflussten Schreibleistung des Erblassers beruht
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — I-15 W 231/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-10-02
Aktenzeichen: I-15 W 231/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1002.I15W231.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: BGB § 2247 Abs. 1
Leitsätze
Grenzen der Schreibhilfe eines Dritten bei der Errichtung eines privatschriftlichen Testaments
Ein Testament ist nur dann als eigenhändig geschriebenes Testament formgültig, wenn es auf einer unbeeinflussten Schreibleistung des Erblassers beruht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 3) werden den Beteiligten zu 1) und 2) auferlegt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 450.000 € festgesetzt.
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