Oberlandesgericht Hamm, 2012-10-30, III-3 RVs 81/12

III-3 RVs 81/12Tribunal Superior30 de out. de 2012

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Regest

Zu den Begründungsanforderungen an die Verfahrensrüge der Verletzung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO, wenn sich der Angeklagte mit der Revision gegen das Verwerfungsurteil auf eine Erkrankung als Entschuldigungsgrund beruft (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 23.08.2012 - III-3 RBs 170/12 -).

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — III-3 RVs 81/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-10-30

Aktenzeichen: III-3 RVs 81/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1030.III3RVS81.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 329 Abs. 1 Satz 1; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2

Leitsätze

Zu den Begründungsanforderungen an die Verfahrensrüge der Verletzung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO, wenn sich der Angeklagte mit der Revision gegen das Verwerfungsurteil auf eine Erkrankung als Entschuldigungsgrund beruft (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 23.08.2012 - III-3 RBs 170/12 -).

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, als unbegründet verworfen.

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten beider Rechtsmittel trägt die Angeklagte (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

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