Oberlandesgericht Hamm, 2012-12-19, I-11 W 107/12

I-11 W 107/12Tribunal Superior19 de dez. de 2012

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Regest

Art und Ausgestaltung der Unterbringung von Sicherungsverwahrten in der JVA Werl begründen keinen Entschädigungsanspruch aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Es liegt weder ein entschädigungsrelevanter Verstoß gegen das Abstandsgebot vor, noch begründen die Ausstattung und Größe der Verwahrräume eine Verletzung der Menschenwürde oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

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Oberlandesgericht Hamm — I-11 W 107/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-12-19

Aktenzeichen: I-11 W 107/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:1219.I11W107.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG; Art. 1 Abs. 1; Art. 2 Abs. 1 GG; §§ 129, 131, 144 StVollzG

Leitsätze

Art und Ausgestaltung der Unterbringung von Sicherungsverwahrten in der JVA Werl begründen keinen Entschädigungsanspruch aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Es liegt weder ein entschädigungsrelevanter Verstoß gegen das Abstandsgebot vor, noch begründen die Ausstattung und Größe der Verwahrräume eine Verletzung der Menschenwürde oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 19. September 2012 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 23. August 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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