6 UF 71/12•Oberlandesgericht Hamm, 2013-02-13, 6 UF 71/12
Oberlandesgericht Hamm, 2013-02-13, 6 UF 71/12
6 UF 71/12Tribunal Superior13 de fev. de 2013
Regest
1. Der Ausschluss eines Ausgleichs von Anrechten zwecks Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands für die Versorger und zwecks Vermeidung von Splitterversorgungen findet seine Grenze in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes (im Anschluss an BGH NJW 2012, 1291). 2. Für die Grenze des § 18 Abs.3 VersAusglG ist die Summe der einzelnen Anwartschaften jedenfalls dann maßgeblich, wenn bei demselben Versorgungsträger mehrere Anwartschaften bestehen. 3. Entsteht durch den Ausgleich kein nennenswerter zusätzlicher Verwaltungsaufwand und besteht darüber hinaus nicht die Gefahr einer Splitterversorgung, weil bereits Anrechte bei dem Zielversorger bestehen, so ist ein Ausschluss eines Anrechts auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs.3 VersAuslG unterschritten wird.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 6 UF 71/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-02-13
Aktenzeichen: 6 UF 71/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0213.6UF71.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen
Normen: VersAusglG § 18
Leitsätze
Der Ausschluss eines Ausgleichs von Anrechten zwecks Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands für die Versorger und zwecks Vermeidung von Splitterversorgungen findet seine Grenze in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes (im Anschluss an BGH NJW 2012, 1291).
Für die Grenze des § 18 Abs.3 VersAusglG ist die Summe der einzelnen Anwartschaften jedenfalls dann maßgeblich, wenn bei demselben Versorgungsträger mehrere Anwartschaften bestehen.
Entsteht durch den Ausgleich kein nennenswerter zusätzlicher Verwaltungsaufwand und besteht darüber hinaus nicht die Gefahr einer Splitterversorgung, weil bereits Anrechte bei dem Zielversorger bestehen, so ist ein Ausschluss eines Anrechts auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs.3 VersAuslG unterschritten wird.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 19.6.2012 sowie auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin vom 15.8.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Delbrück vom 14.5.2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
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Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer ##, zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 2,5339 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 12. 2010, übertragen.
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Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer ###, zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 6,2014 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ## bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 12. 2010, übertragen.
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Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der W Lebensversicherung (F, Versicherungsnummer R ####) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1.058,21 Euro auf dem vorhandenen Konto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer ##), bezogen auf den 31.12.2010, begründet. Die W Lebensversicherung (F) wird verpflichtet, diesen Betrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen.
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Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der W Lebensversicherung (F, Versicherungsnummer R #####) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 4.953,47 Euro auf dem vorhandenen Konto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer ##), bezogen auf den 31.12.2010, begründet. Die W Lebensversicherung (F) wird verpflichtet, diesen Betrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.168,00 € festgesetzt.
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