1 VAs 145/12•Oberlandesgericht Hamm, 2013-04-11, 1 VAs 145/12
Oberlandesgericht Hamm, 2013-04-11, 1 VAs 145/12
1 VAs 145/12Tribunal Superior11 de abr. de 2013
Regest
Der Betroffene hat einen Anspruch auf Mitteilung, welche Eintragungen im Register über ihn enthalten sind, auch wenn diese Eintragungen schon tilgungsreif sind und sich nur noch in der sog. „Überliegefrist“ befinden.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 1 VAs 145/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-04-11
Aktenzeichen: 1 VAs 145/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0411.1VAS145.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: EGGVG § 30 Abs. 2; BZRG §§ 42, 45
Leitsätze
Der Betroffene hat einen Anspruch auf Mitteilung, welche Eintragungen im Register über ihn enthalten sind, auch wenn diese Eintragungen schon tilgungsreif sind und sich nur noch in der sog. „Überliegefrist“ befinden.
Tenor
Die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen werden der Staatskasse – hier dem für das Bundesamt für Justiz zuständigen Kostenträger - auferlegt, nachdem sich das Verfahren erledigt hat.
Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
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