Oberlandesgericht Hamm, 2013-04-11, 1 VAs 145/12

1 VAs 145/12Tribunal Superior11 de abr. de 2013

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Der Betroffene hat einen Anspruch auf Mitteilung, welche Eintragungen im Register über ihn enthalten sind, auch wenn diese Eintragungen schon tilgungsreif sind und sich nur noch in der sog. „Überliegefrist“ befinden.

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Oberlandesgericht Hamm — 1 VAs 145/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-04-11

Aktenzeichen: 1 VAs 145/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0411.1VAS145.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: EGGVG § 30 Abs. 2; BZRG §§ 42, 45

Leitsätze

Der Betroffene hat einen Anspruch auf Mitteilung, welche Eintragungen im Register über ihn enthalten sind, auch wenn diese Eintragungen schon tilgungsreif sind und sich nur noch in der sog. „Überliegefrist“ befinden.

Tenor

Die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen werden der Staatskasse – hier dem für das Bundesamt für Justiz zuständigen Kostenträger - auferlegt, nachdem sich das Verfahren erledigt hat.

Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

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