30 U 82/12•Oberlandesgericht Hamm, 2013-04-26, 30 U 82/12
Oberlandesgericht Hamm, 2013-04-26, 30 U 82/12
30 U 82/12Tribunal Superior26 de abr. de 2013
Regest
1.) Zu den Anforderungen in Bezug auf die bei Abschluss eines langfristigen Mietvertrages einzuhalten-de Schriftform bei Vermietung einer noch herzustellenden Hotelanlage. 2.) Zum Umfang der Heilung von Schriftformverstößen durch Abschluss von Nachträgen zum Mietvertrag. 3.) Zur Wirksamkeit einer sog. Schriftformvorsorgeklausel. 4.) Zum Anspruch des Erwerbers auf Abschluss eines formgültigen Mietvertrages aufgrund einer Schriftformvorsorgeklausel.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 30 U 82/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-04-26
Aktenzeichen: 30 U 82/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0426.30U82.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 30. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 535, 550, 566, 578
Leitsätze
1.) Zu den Anforderungen in Bezug auf die bei Abschluss eines langfristigen Mietvertrages einzuhalten-de Schriftform bei Vermietung einer noch herzustellenden Hotelanlage.
2.) Zum Umfang der Heilung von Schriftformverstößen durch Abschluss von Nachträgen zum Mietvertrag.
3.) Zur Wirksamkeit einer sog. Schriftformvorsorgeklausel.
4.) Zum Anspruch des Erwerbers auf Abschluss eines formgültigen Mietvertrages aufgrund einer Schriftformvorsorgeklausel.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. März 2012 wird zurückgewiesen. Klarstellend wird der Urteilstenor in der Hauptsache wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der bis zum 1. September 2022 befristete Mietvertrag vom 28. März 2002 nebst den Nachträgen Nr. 1 und Nr. 2 zwischen der Klägerin und der Beklagten über das Hotel in F, T-Straße 58-60, fortbesteht und nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 29. April 2009 beendet worden ist.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten der Nebenintervention trägt die Beklagte.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin bzw. die Streithelferin vor einer Vollstreckung eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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