Oberlandesgericht Hamm, 2013-05-03, 11 U 88/11

11 U 88/11Tribunal Superior3 de mai. de 2013

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Das beklagte Land und die beklagte Stadt haften aus unterschiedlichen Gründen nicht auf Schadensersatz für rechtswidrige Ordnungsverfügungen, mit denen Annahmestellen für Sportwetten geschlossen werden. - nicht rechtskräftig -

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Oberlandesgericht Hamm — 11 U 88/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-05-03

Aktenzeichen: 11 U 88/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0503.11U88.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: Art. 34 GG, § 839 BGB; § 39 OBG

Leitsätze

Das beklagte Land und die beklagte Stadt haften aus unterschiedlichen Gründen nicht auf Schadensersatz für rechtswidrige Ordnungsverfügungen, mit denen Annahmestellen für Sportwetten geschlossen werden.

  • nicht rechtskräftig -

Tenor

Die Berufungen der Kläger gegen das am 09.09.2011 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) jeweils ½ der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des beklagten Landes und der Kläger zu 2) die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2). Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; dieses Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagten vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird für die Klägerin zu 1) zugelassen.

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