Oberlandesgericht Hamm, 2013-05-24, 30 U 4/11

30 U 4/11Tribunal Superior24 de mai. de 2013

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Regest

1. Zu den Anforderungen in Bezug auf die bei Abschluss eines langfristigen Pachtvertrages einzuhaltende Schriftform; insb. zur Bestimmbarkeit des Objekts. 2. Zur notariellen Beurkundungspflicht in Bezug auf ein sog. "Eintrittsrecht". 3. Zur Frage, unter welchen Umständen es dem Verpächter nach § 242 BGB verwehrt ist, sich auf die Schriftformwidrigkeit des Pachtvertrages zu berufen.

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Oberlandesgericht Hamm — 30 U 4/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-05-24

Aktenzeichen: 30 U 4/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0524.30U4.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 30. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 535, 550, 566, 581 Abs. 2, 125, 311 b , 242 BGB

Leitsätze

  1. Zu den Anforderungen in Bezug auf die bei Abschluss eines langfristigen Pachtvertrages einzuhaltende Schriftform; insb. zur Bestimmbarkeit des Objekts.

  2. Zur notariellen Beurkundungspflicht in Bezug auf ein sog. "Eintrittsrecht".

  3. Zur Frage, unter welchen Umständen es dem Verpächter nach § 242 BGB verwehrt ist, sich auf die Schriftformwidrigkeit des Pachtvertrages zu berufen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. November 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, das als „Tiergarten Schloss G“ bekannte, ca.130 ha große Grundstück, bestehend aus den Parzellen:

  • Flurstück 38, Gemarkung G Flur 6,

  • Flurstück 4, Gemarkung G Flur 7,

  • Flurstück 13, Gemarkung G Flur 7,

  • Flurstück 24, Gemarkung G Flur 7,

  • Flurstück 15, Gemarkung G Flur 7,

  • Flurstück 25, Gemarkung G Flur 7,

mit Ausnahme der 5,6 ha großen, in der – mit dem Urteil verbundenen – Anlage O A schraffierten und einmal türkis sowie zweimal gelb markierten Exklave im Flurstück 25 der Flur 7, zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Herausgabe durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Im Übrigen wird dem Beklagten nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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