2 UF 67/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-03, 2 UF 67/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-03, 2 UF 67/13
2 UF 67/13Tribunal Superior3 de jun. de 2013
Regest
1. Eine Entscheidung aufgrund "mündlicher Erörterung" im Sinne des § 57 Satz 2 FamFG liegt auch dann vor, wenn bei ordnungsgemäßer Ladung der Geladene nicht zum Termin erscheint. 2. Ein bloßes Unterlassen im Sinne des "Verweilens" nach § 123 Abs. 1 StGB oder der Versuch des Eindringens erfüllen nicht den Tatbestand des Eindringens im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a GewSchG. An der Widerrechtlichkeit des Eindringens fehlt es, wenn ein Betreten mit Einverständnis des Hausrechtsinhabers erfolgt, mag dieses auch durch Täuschung erwirkt sein. 3. Die Annahme einer unzumutbaren Belästigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b GewSchG erfordert eine ausdrückliche vorangegangene Erklärung, die Kontaktaufnahme, die Nachstellung oder das Verfolgen nicht zu wollen.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 2 UF 67/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-06-03
Aktenzeichen: 2 UF 67/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0603.2UF67.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 57 Satz 2 Nr. 4 FamFG; 1 GewSchG; 123 Abs. 1 StGB
Leitsätze
Eine Entscheidung aufgrund "mündlicher Erörterung" im Sinne des § 57 Satz 2 FamFG liegt auch dann vor, wenn bei ordnungsgemäßer Ladung der Geladene nicht zum Termin erscheint.
Ein bloßes Unterlassen im Sinne des "Verweilens" nach § 123 Abs. 1 StGB oder der Versuch des Eindringens erfüllen nicht den Tatbestand des Eindringens im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a GewSchG. An der Widerrechtlichkeit des Eindringens fehlt es, wenn ein Betreten mit Einverständnis des Hausrechtsinhabers erfolgt, mag dieses auch durch Täuschung erwirkt sein.
Die Annahme einer unzumutbaren Belästigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b GewSchG erfordert eine ausdrückliche vorangegangene Erklärung, die Kontaktaufnahme, die Nachstellung oder das Verfolgen nicht zu wollen.
Tenor
1 Auf die als Beschwerde auszulegende Eingabe des Antragsgegners vom 22.03.2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl vom 18.03.2013 abgeändert und in Abänderung des am 08.02.2013 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.
2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3 Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
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