Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-06, 5 Ws 202/13

5 Ws 202/13Tribunal Superior6 de jun. de 2013

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Regest

1. Mit der (Haft-)Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO ist grundsätzlich stets ausschließlich die letzte den Bestand des Haftbefehls betreffende Haftentscheidung anzufechten. 2. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer prozessual überholten Haftentscheidung kommt nur in Betracht, wenn die (Untersuchungs-)Haft beendet ist und der Angeklagte ohne dessen Zuerkennung mangls Beschwer eine Überprüfung der freiheitsentziehenden Maßnahme nicht mehr erreichen könnte. 3. Eine Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft durch den Senat nach den §§ 121, 122 StPO ist - ungeachtet der fehlenden Rechtskraft des Urteils - nicht mehr veranlasst, nachdem gegen den Angeklagten durch Urteil auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkannt worden ist.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 5 Ws 202/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-06-06

Aktenzeichen: 5 Ws 202/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0606.5WS202.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: §§ 304, 121, 122 StPO

Leitsätze

Mit der (Haft-)Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO ist grundsätzlich stets ausschließlich die letzte den Bestand des Haftbefehls betreffende Haftentscheidung anzufechten.

Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer prozessual überholten Haftentscheidung kommt nur in Betracht, wenn die (Untersuchungs-)Haft beendet ist und der Angeklagte ohne dessen Zuerkennung mangls Beschwer eine Überprüfung der freiheitsentziehenden Maßnahme nicht mehr erreichen könnte.

Eine Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft durch den Senat nach den §§ 121, 122 StPO ist - ungeachtet der fehlenden Rechtskraft des Urteils - nicht mehr veranlasst, nachdem gegen den Angeklagten durch Urteil auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkannt worden ist.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.

Eine Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft durch den Senat gemäß §§ 121, 122 StPO ist nicht veranlasst.

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