Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-18, 1 VAs 32/13

1 VAs 32/13Tribunal Superior18 de jun. de 2013

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Regest

1. Die (Wieder-)Einreise muss lediglich von einem natürlichen Willen des Betroffenen getragen sein. 2. Ein erneutes - nach erfolgter Anordnung, die Vollstreckung gemäß § 456 Abs. 2 StPO nachzuholen - Absehen von der Strafvollstreckung kommt nur unter besonderen Umständen in Betracht. Diese müssen so gewichtig sein, dass gegenüber der grundsätzlich angezeigten Durchsetzung des Vollstreckungsanspruchs eine weitere Inhaftierung des Verurteilten nicht vertretbar erscheint.

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Oberlandesgericht Hamm — 1 VAs 32/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-06-18

Aktenzeichen: 1 VAs 32/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0618.1VAS32.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StPO § 456a; EGGVG §§ 23 ff.

Leitsätze

  1. Die (Wieder-)Einreise muss lediglich von einem natürlichen Willen des Betroffenen getragen sein.

  2. Ein erneutes - nach erfolgter Anordnung, die Vollstreckung gemäß § 456 Abs. 2 StPO nachzuholen - Absehen von der Strafvollstreckung kommt nur unter besonderen Umständen in Betracht. Diese müssen so gewichtig sein, dass gegenüber der grundsätzlich angezeigten Durchsetzung des Vollstreckungsanspruchs eine weitere Inhaftierung des Verurteilten nicht vertretbar erscheint.

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Der Geschäftswert wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I2 wird zurückgewiesen.

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