Oberlandesgericht Hamm, 2013-08-01, 1 Ws 302/13

1 Ws 302/13Tribunal Superior1 de ago. de 2013

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Eine weitere Beschwerde ist - abgesehen von den Ausnahmefällen des § 310 Abs. 1 StPO - selbst dann unzulässig, wenn die Beschwer für den Rechtsmittelführer der weiteren Beschwerde erst duch die Beschwerdeentscheidung eingetreten ist.

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Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 302/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-08-01

Aktenzeichen: 1 Ws 302/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0801.1WS302.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StPO § 310

Leitsätze

Eine weitere Beschwerde ist - abgesehen von den Ausnahmefällen des § 310 Abs. 1 StPO - selbst dann unzulässig, wenn die Beschwer für den Rechtsmittelführer der weiteren Beschwerde erst duch die Beschwerdeentscheidung eingetreten ist.

Tenor

Die weitere Beschwerde wird als unzulässig auf Kosten des Verurteilten

(§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

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