Oberlandesgericht Hamm, 2013-08-22, 1 RVs 65/13

1 RVs 65/13Tribunal Superior22 de ago. de 2013

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Regest

Ist das vom Angeklagten mit Farbschmierereien versehen Objekt bereits zuvor mit dergleichen Verunreinigungen versehen gewesen, so bedarf es näherer Feststellungen zu den bereits bestehenden Verunreinigungen, da das Revisionsgericht ansonsten nicht überprüfen kann, ob das Erscheinungsbild der Sache „nicht nur unerheblich“ (§ 303 Abs. 2 StGB) verändert worden ist.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 65/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-08-22

Aktenzeichen: 1 RVs 65/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0822.1RVS65.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StGB § 303 Abs. 2

Leitsätze

Ist das vom Angeklagten mit Farbschmierereien versehen Objekt bereits zuvor mit dergleichen Verunreinigungen versehen gewesen, so bedarf es näherer Feststellungen zu den bereits bestehenden Verunreinigungen, da das Revisionsgericht ansonsten nicht überprüfen kann, ob das Erscheinungsbild der Sache „nicht nur unerheblich“ (§ 303 Abs. 2 StGB) verändert worden ist.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere für Erwachsenenstrafsachen zuständige Abteilung des Amtsgerichts Dortmund zurückverwiesen.

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