Oberlandesgericht Hamm, 2013-09-24, 3 RVs 66/13

3 RVs 66/13Tribunal Superior24 de set. de 2013

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Regest

1. Einem Verbindungsbeschluss kann im Einzelfall die Wirkung eines Eröffnungsbeschlusses zukommen, wenn das verbindende Gericht die Eröffnungsvoraussetzungen im Rahmen der Verbindung erkennbar geprüft hat, dem Verbindungsbeschluss mithin eine schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage unter den Voraussetzungen des § 203 StPO zuzulassen, unter gleichzeitiger Würdigung des hinreichenden Tatverdachts zu entnehmen ist. 2. Hat das Gericht in dem Verbindungsbeschluss lediglich die Aktenzeichen der verbundenen Verfahren genannt und nicht einmal die zugrunde liegenden Anklagen näher bezeichnet, die zur Hauptverhandlung zugelassen werden mussten, so fehlen genügende Anhaltspunkte für eine (gleichzeitige) Prüfung des hinreichenden Tatverdachtes.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 3 RVs 66/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-24

Aktenzeichen: 3 RVs 66/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0924.3RVS66.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 203; 354 Abs. 1

Leitsätze

Einem Verbindungsbeschluss kann im Einzelfall die Wirkung eines Eröffnungsbeschlusses zukommen, wenn das verbindende Gericht die Eröffnungsvoraussetzungen im Rahmen der Verbindung erkennbar geprüft hat, dem Verbindungsbeschluss mithin eine schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage unter den Voraussetzungen des § 203 StPO zuzulassen, unter gleichzeitiger Würdigung des hinreichenden Tatverdachts zu entnehmen ist.

Hat das Gericht in dem Verbindungsbeschluss lediglich die Aktenzeichen der verbundenen Verfahren genannt und nicht einmal die zugrunde liegenden Anklagen näher bezeichnet, die zur Hauptverhandlung zugelassen werden mussten, so fehlen genügende Anhaltspunkte für eine (gleichzeitige) Prüfung des hinreichenden Tatverdachtes.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird, soweit die Angeklagte wegen der Taten vom 29.01.2012 und vom 30.01.2012 - Tatvorwürfe aus der Anklageschrift der StA Bielefeld vom 20.07.2012 - 502 Js 1091/12 - verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die gegen die Angeklagte verhängte Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Das Verfahren wird hinsichtlich der Tatvorwürfe aus der Anklageschrift der StA Bielefeld vom 20.07.2012 - 502 Js 1091/12 – eingestellt.

Im Übrigen wird die Revision der Angeklagten mit der Maßgabe als

unbegründet verworfen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung

über die Bildung einer Gesamtstrafe aus den für die Taten vom 14.02.2012

und vom 16.02.2012 verhängten Einzelstrafen nach den §§ 460, 462 StPO zu

treffen ist.

Die Kosten des Verfahrens und die der Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last, soweit das Verfahren eingestellt worden ist.

Im übrigen trägt die Angeklagte die Kosten des Revisionsverfahrens.

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