Oberlandesgericht Hamm, 2013-09-27, 2 WF 161/13

2 WF 161/13Tribunal Superior27 de set. de 2013

Abrir fonte

Regest

Es ist Sache des im Studium befindlichen volljährigen Kindes darzutun und zu belegen, dass ihm bei rechtzeitiger Antragstellung keine Ausbildungsförderung gewährt worden wäre. Solange ein Antrag des Kindes auf BAföG-Leistungen nicht von vornherein aussichtslos ist, ist eine solche Antragstellung auch zumutbar.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 2 WF 161/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-27

Aktenzeichen: 2 WF 161/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0927.2WF161.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen

Normen: §1602 Abs. 1 BGB

Leitsätze

Es ist Sache des im Studium befindlichen volljährigen Kindes darzutun und zu belegen, dass ihm bei rechtzeitiger Antragstellung keine Ausbildungsförderung gewährt worden wäre. Solange ein Antrag des Kindes auf BAföG-Leistungen nicht von vornherein aussichtslos ist, ist eine solche Antragstellung auch zumutbar.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 17.07.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop vom 13.06.2013 wird zurückgewiesen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.