8 UF 213/12•Oberlandesgericht Hamm, 2013-10-07, 8 UF 213/12
Oberlandesgericht Hamm, 2013-10-07, 8 UF 213/12
8 UF 213/12Tribunal Superior7 de out. de 2013
Regest
1. Kapitalerträge aus einem nach der Scheidung durch Erbfall einem Ehegatten angefallenen Vermögen können nur dann in die Unterhaltsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen einbezogen werden, wenn die Erwartung des zukünftigen Erbes schon während bestehender Ehe so wahrscheinlich war, dass die Eheleute ihren Lebenszuschnitt vernünftigerweise darauf einrichten konnten und eingerichtet haben und die Ehegatten dem Umstand erkennbar schon im Voraus und noch während der Ehe einen prägenden Einfluss auf die ehelichen Lebensverhältnisse eingeräumt haben. 2. Zur Herabsetzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts gem. § 1578b BGB.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 8 UF 213/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-10-07
Aktenzeichen: 8 UF 213/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1007.8UF213.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 1572, 1573 Abs. 2, 1578, 1578b BGB
Leitsätze
Kapitalerträge aus einem nach der Scheidung durch Erbfall einem Ehegatten angefallenen Vermögen können nur dann in die Unterhaltsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen einbezogen werden, wenn die Erwartung des zukünftigen Erbes schon während bestehender Ehe so wahrscheinlich war, dass die Eheleute ihren Lebenszuschnitt vernünftigerweise darauf einrichten konnten und eingerichtet haben und die Ehegatten dem Umstand erkennbar schon im Voraus und noch während der Ehe einen prägenden Einfluss auf die ehelichen Lebensverhältnisse eingeräumt haben.
Zur Herabsetzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts gem. § 1578b BGB.
Tenor
Auf die Beschwerde wird der am 05.09.2012 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Warendorf im Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung (16.11.2012) wie folgt nachehelichen Unterhalt zu zahlen:
a)bis 09.09.2013: 1.033,00 € monatlich, wobei hiervon 496,00 € monatlich auf Krankheitsunterhalt und 537,00 € monatlich auf Aufstockungsunterhalt entfallen, abzüglich von November 2012 bis August 2013 jeweils monatlich gezahlter 838,00 €,
b) ab 10.09.2013: 1.068,00 € monatlich jeweils zum Ersten eines jeden Monats, wobei hiervon 496,00 € monatlich auf Krankheitsunterhalt und 572,00 € monatlich auf Aufstockungsunterhalt entfallen.
Die Zahlung des Aufstockungsunterhalts wird bis zum 30.05.2017 befristet.
Der weitergehende Antrag und die weitergehende Beschwerde werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird angeordnet.
Der Verfahrenswert für die Beschwerde wird auf 6.324,00 € festgesetzt.
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