4 U 72/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-11-05, 4 U 72/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-11-05, 4 U 72/13
4 U 72/13Tribunal Superior5 de nov. de 2013
Regest
Hat das Landgericht trotz Rüge keinen Vorabbeschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges erlassen und durch Urteil entschieden, kann die Verweisung an das Verwaltungsgericht durch Beschluss des Oberlandesgerichts im Berufungsverfahren erfolgen. Ob eine Stadt ihren Bürgern für die Erteilung von Personalausweisen und Reisepässen das kostenlose Anfertigen des notwendigen Lichtbildes in ihrem „Bürgerbüro“ anbieten darf, betrifft die von den Verwaltungsgerichten zu entscheidende Frage der Zulässigkeit des Marktzutritts der öffentlichen Hand.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 72/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-11-05
Aktenzeichen: 4 U 72/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1105.4U72.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Normen: § 17a GVG, §§ 3,4 Nr. 11 UWG, § 7 PAuswV
Leitsätze
Hat das Landgericht trotz Rüge keinen Vorabbeschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges erlassen und durch Urteil entschieden, kann die Verweisung an das Verwaltungsgericht durch Beschluss des Oberlandesgerichts im Berufungsverfahren erfolgen. Ob eine Stadt ihren Bürgern für die Erteilung von Personalausweisen und Reisepässen das kostenlose Anfertigen des notwendigen Lichtbildes in ihrem „Bürgerbüro“ anbieten darf, betrifft die von den Verwaltungsgerichten zu entscheidende Frage der Zulässigkeit des Marktzutritts der öffentlichen Hand.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22. März 2013 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster aufgehoben und der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Münster verwiesen.
Diesem bleibt die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits vorbehalten.
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