Oberlandesgericht Hamm, 2013-12-06, 9 W 60/13

9 W 60/13Tribunal Superior6 de dez. de 2013

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Regest

Im Anwaltsprozess bedarf es zur Erfüllung der gesetzlichen Hinweispflicht nicht der expliziten Wiedergabe des Gesetzestextes bzw. Norminhaltes, sondern es reicht aus, dass seitens des Gerichts auf die einschlägige Norm konkret unter Angabe des einschlägigen Absatzes und Satzes hingewiesen wird.

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Oberlandesgericht Hamm — 9 W 60/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-12-06

Aktenzeichen: 9 W 60/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1206.9W60.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: § 91 a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Leitsätze

Im Anwaltsprozess bedarf es zur Erfüllung der gesetzlichen Hinweispflicht nicht der expliziten Wiedergabe des Gesetzestextes bzw. Norminhaltes, sondern es reicht aus, dass seitens des Gerichts auf die einschlägige Norm konkret unter Angabe des einschlägigen Absatzes und Satzes hingewiesen wird.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewert in Höhe von bis zu 4.500 € zurückgewiesen.

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