8 UF 237/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-15, 8 UF 237/13
Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-15, 8 UF 237/13
8 UF 237/13Tribunal Superior15 de jan. de 2014
Regest
Auch ein sicherheitshalber abgetretenes Anrecht aus einer privaten Lebensversicherung kann intern ausgeglichen werden; dazu ist allerdings in die Beschlussformel aufzunehmen, dass der Anspruch aus der Sicherungsvereinbarung auf Rückgewähr des Bezugsrechts auf beide Ehegatten als Mitgläubiger übertragen wird.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 8 UF 237/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-01-15
Aktenzeichen: 8 UF 237/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0115.8UF237.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: § 11 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG
Leitsätze
Auch ein sicherheitshalber abgetretenes Anrecht aus einer privaten Lebensversicherung kann intern ausgeglichen werden; dazu ist allerdings in die Beschlussformel aufzunehmen, dass der Anspruch aus der Sicherungsvereinbarung auf Rückgewähr des Bezugsrechts auf beide Ehegatten als Mitgläubiger übertragen wird.
Tenor
Auf die Beschwerde der O AG wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum vom 28.08.2013 - in der Fassung des Rubrumsberichtigungsbeschlusses vom 16.09.2013 ‑ im Ausspruch über den Versorgungsausgleich zu Ziffer II Nr. 3 wie folgt ergänzt:
Der Anspruch des Antragstellers auf Rückgewähr des Bezugsrechts aus der zwischen ihm und der E Beamtendarlehen bestehenden Sicherungsvereinbarung zum DSL-Darlehen #####/####. wird auf beide Ehegatten als Mitgläubiger (§ 432 BGB) übertragen.
Im Übrigen bleibt es, auch hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz, bei der angefochtenen Entscheidung.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nach einem Beschwerdewert von 1.000,00 € nicht erstattet.
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