1 Vollz (Ws) 543/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-02-13, 1 Vollz (Ws) 543/13
Oberlandesgericht Hamm, 2014-02-13, 1 Vollz (Ws) 543/13
1 Vollz (Ws) 543/13Tribunal Superior13 de fev. de 2014
Regest
1. § 18 MRVG gibt der Vollzugsbehörde lediglich ein Ermessen hinsichtlich der Auswahl geeigneter Lockerungen. 2. Auch ein geringes Entweichensrisiko im Falle der Gewährung von Lockerungen kann zur Verweigerung der Lockerungsgewährung führen, wenn im Falle der Realisierung dieses Risikos höchste Rechtsgüter gefährdet sind. Um diese Gefährdung bewerten und in eine Abwägung mit dem Freiheits- und resozialisierungsinteresse des betroffenen einstellen zu können, ist es erforderlich, den Grad der Gefahr eines Rückfalls im Entweichensfalle nachvollziehbar zu bewerten.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 543/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-02-13
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 543/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0213.1VOLLZ.WS543.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StVollzG § 116, MRVGNW § 18
Leitsätze
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§ 18 MRVG gibt der Vollzugsbehörde lediglich ein Ermessen hinsichtlich der Auswahl geeigneter Lockerungen.
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Auch ein geringes Entweichensrisiko im Falle der Gewährung von Lockerungen kann zur Verweigerung der Lockerungsgewährung führen, wenn im Falle der Realisierung dieses Risikos höchste Rechtsgüter gefährdet sind. Um diese Gefährdung bewerten und in eine Abwägung mit dem Freiheits- und resozialisierungsinteresse des betroffenen einstellen zu können, ist es erforderlich, den Grad der Gefahr eines Rückfalls im Entweichensfalle nachvollziehbar zu bewerten.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Paderborn zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird bis zum 28.02.2014 zurückgestellt. Bis dahin hat der Betroffene die in § 115 Abs. 2 ZPO geforderte Erklärung nebst Belegen dem Senat vorzulegen.
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