1 Vollz (Ws) 26/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-02-18, 1 Vollz (Ws) 26/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-02-18, 1 Vollz (Ws) 26/14
1 Vollz (Ws) 26/14Tribunal Superior18 de fev. de 2014
Regest
Die Kosten für die zu Sicherungszwecken Verplombung eines Fernsehgeräts eines Sicherungsverwahrten können von diesem nicht erstattet verlangt werden. Es handelt sich insoweit vieolmehr um nach § 40 Abs. 1 SVVollzGNW nicht erstattungsfähige Kosten.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 26/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-02-18
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 26/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0218.1VOLLZ.WS26.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: SVVollzGNW § 40
Leitsätze
Die Kosten für die zu Sicherungszwecken Verplombung eines Fernsehgeräts eines Sicherungsverwahrten können von diesem nicht erstattet verlangt werden. Es handelt sich insoweit vieolmehr um nach § 40 Abs. 1 SVVollzGNW nicht erstattungsfähige Kosten.
Tenor
-
Dem Betroffenen wird kostenfrei (§ 21 GKG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gewährt.
-
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
-
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Aachen zurückverwiesen.
Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.