Oberlandesgericht Hamm, 2014-02-21, 11 U 33/99

11 U 33/99Tribunal Superior21 de fev. de 2014

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Oberlandesgericht Hamm — 11 U 33/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-02-21

Aktenzeichen: 11 U 33/99

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0221.11U33.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 07.12.1998 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, über den durch das Urteil des Landgerichts Essen zuerkannten Betrag hinaus weitere 24.492,51 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 04.09.1992 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger zu 24/25 und die Beklagte zu 1/25. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 15/16 und die Beklagte zu 1/16.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Kläger vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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