1 VAs 185/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-06, 1 VAs 185/13
Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-06, 1 VAs 185/13
1 VAs 185/13Tribunal Superior6 de mar. de 2014
Regest
Auch vor dem Hintergrund einer anstehenden Vollstreckung der Sicherungsverwahrung ist die Vollstreckungsbehörde nicht verpflichtet, bei einem ausländischen Gefangenen zur Kompensation von der weiteren Vollstreckung abzusehen, wenn ihm Lockerungen im Hinblick auf seinen ausländerrechtlichen Status nicht gewährt wurden. Sollten Lockerungen zu Unrecht nicht gewährt werden, so steht dem Betroffenen dagegen der Rechtsweg nach §§ 109 ff. StVollzG offen (Anschluss an OLG Hamm, Beschl. v. 19.03.2013 – III – 1 VAs 5/13).
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 1 VAs 185/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-03-06
Aktenzeichen: 1 VAs 185/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0306.1VAS185.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StPO § 456a, EGGVG §§ 23 ff, EMRK Art. 14, GG Art. 3
Leitsätze
Auch vor dem Hintergrund einer anstehenden Vollstreckung der Sicherungsverwahrung ist die Vollstreckungsbehörde nicht verpflichtet, bei einem ausländischen Gefangenen zur Kompensation von der weiteren Vollstreckung abzusehen, wenn ihm Lockerungen im Hinblick auf seinen ausländerrechtlichen Status nicht gewährt wurden. Sollten Lockerungen zu Unrecht nicht gewährt werden, so steht dem Betroffenen dagegen der Rechtsweg nach §§ 109 ff. StVollzG offen (Anschluss an OLG Hamm, Beschl. v. 19.03.2013 – III – 1 VAs 5/13).
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Das Prozesskostenhilfegesuch des Betroffenen wird zurückgewiesen.
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