30 U 162/12•Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-07, 30 U 162/12
Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-07, 30 U 162/12
30 U 162/12Tribunal Superior7 de mar. de 2014
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 30 U 162/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-03-07
Aktenzeichen: 30 U 162/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0307.30U162.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 30. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.08.2012 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochums (Az.: 8 O 154/09) – in der Fassung nach dem Berichtigungsbeschluss vom 21.02.2013 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dessen Tenor zur Hauptsache und zur Kostenentscheidung wie folgt lautet:
„1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 23.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Wegnahme der auf dem Grundstück H-Straße #1, X aufgestellten und nicht an die Werkhalle angebauten 31 See-Container.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz tragen der Kläger zu 86 % und die Beklagten zu 14 % als Gesamtschuldner.“
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Das Urteil 1. Instanz ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können insoweit die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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