6 WF 177/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-07, 6 WF 177/13
Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-07, 6 WF 177/13
6 WF 177/13Tribunal Superior7 de mar. de 2014
Regest
Beantragt der Antragsteller bereits vor Rechtskraft und Vollstreckbarkeit einer Endentscheidung in Familienstreitsachen die Kostenfestsetzung gegen den Gegner und ergeht entgegen § 103 Abs. 1 ZPO vorzeitig ein Kostenfestsetzungsbeschluss, der sich allerdings nach Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit als zutreffend erweist, dann sind die Kosten der vom Gegner vor Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Endentscheidung erhobenen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss in entsprechender Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO dem Antragsteller aufzuerlegen.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 6 WF 177/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-03-07
Aktenzeichen: 6 WF 177/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0307.6WF177.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen
Normen: ZPO § 97 Abs. 2; ZPO § 103 Abs. 1
Leitsätze
Beantragt der Antragsteller bereits vor Rechtskraft und Vollstreckbarkeit einer Endentscheidung in Familienstreitsachen die Kostenfestsetzung gegen den Gegner und ergeht entgegen § 103 Abs. 1 ZPO vorzeitig ein Kostenfestsetzungsbeschluss, der sich allerdings nach Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit als zutreffend erweist, dann sind die Kosten der vom Gegner vor Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Endentscheidung erhobenen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss in entsprechender Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO dem Antragsteller aufzuerlegen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 22.4.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen vom 27.3.2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.591,43 EUR festgesetzt.
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