1 Vollz (Ws) 253/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-06-02, 1 Vollz (Ws) 253/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-06-02, 1 Vollz (Ws) 253/14
1 Vollz (Ws) 253/14Tribunal Superior2 de jun. de 2014
Regest
Der Verpflichtung zur Gesundheitsfürsorge der Vollzugsbehörde ist Genüge getan, wenn bei einem voll einsichtsfähigen Epilepsiekranken seitens der Vollzugseinrichtung eine Unterbringung gewährleistet wird, in der er sich jederzeit in Gesellschaft begeben kann. Dem Betroffenen darf nicht allein wegen seiner Erkrankung und fehlender Möglichkeit der Sicherung einer jederzeitigen gemeinschaftlichen Unterbringung im offenen Vollzug die Unterbringung im offenen Vollzug versagt werden.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 253/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-06-02
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 253/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0602.1VOLLZ.WS253.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StVollzG § 10, StVollzG §§ 56, 101
Leitsätze
Der Verpflichtung zur Gesundheitsfürsorge der Vollzugsbehörde ist Genüge getan, wenn bei einem voll einsichtsfähigen Epilepsiekranken seitens der Vollzugseinrichtung eine Unterbringung gewährleistet wird, in der er sich jederzeit in Gesellschaft begeben kann. Dem Betroffenen darf nicht allein wegen seiner Erkrankung und fehlender Möglichkeit der Sicherung einer jederzeitigen gemeinschaftlichen Unterbringung im offenen Vollzug die Unterbringung im offenen Vollzug versagt werden.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Landeskasse (§ 121 Abs. 2 StVollzG) als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Außervollzugsetzung des angefochtenen Beschlusses wird auf Kosten der Landeskasse (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO) nach einem Gegenstandswert von 500 Euro (§§ 52, 60, 65 GKG) als unzulässig zurückgewiesen.
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