Oberlandesgericht Hamm, 2014-06-10, 1 RBs 164/13

1 RBs 164/13Tribunal Superior10 de jun. de 2014

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Zur Frage, ob eine Vielzahl von Leerdatensätzen das Gericht dazu drängt, weitere Aufklärung zu einer fehlerhaften Arbeitsweise des Geschwindigkeitsmessgerätes zu betreiben.

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Oberlandesgericht Hamm — 1 RBs 164/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-06-10

Aktenzeichen: 1 RBs 164/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0610.1RBS164.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen

Normen: StPO § 344 Abs. 2 S. 2

Leitsätze

Zur Frage, ob eine Vielzahl von Leerdatensätzen das Gericht dazu drängt, weitere Aufklärung zu einer fehlerhaften Arbeitsweise des Geschwindigkeitsmessgerätes zu betreiben.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

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