Oberlandesgericht Hamm, 2014-06-24, 15 W 406/13

15 W 406/13Tribunal Superior24 de jun. de 2014

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Regest

Zum Ansatz einer Gebühr für die Beurkundung einer eidesstattlichen Versicherung bei den Kosten für das Erbscheinverfahren.

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Oberlandesgericht Hamm — 15 W 406/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-06-24

Aktenzeichen: 15 W 406/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0624.15W406.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: FamFG §§ 80, 81; KostO § 49

Leitsätze

Zum Ansatz einer Gebühr für die Beurkundung einer eidesstattlichen Versicherung bei den Kosten für das Erbscheinverfahren.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Auf die Erinnerung des Beteiligten zu 2) wird der Kostenansatz des Kostenbeamten des Amtsgerichts Bottrop vom 12.12.2012 teilweise aufgehoben, soweit der Beteiligte zu 2) zu Ziff. 02 mit einer Gebühr nach § 49 KostO als Kostenschuldner in Anspruch genommen wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Antrag des Beteiligten zu 2) auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

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