1 Ws 360/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-07-21, 1 Ws 360/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-07-21, 1 Ws 360/14
1 Ws 360/14Tribunal Superior21 de jul. de 2014
Regest
Die fehlende Kenntnis des Verurteilten von der Verlängerung der Bewährungszeit bei der Begehung der zum Widerruf führenden neuen Straftat hindert den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 360/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-07-21
Aktenzeichen: 1 Ws 360/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0721.1WS360.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StGB § 56f, § 56a, § 56e
Leitsätze
Die fehlende Kenntnis des Verurteilten von der Verlängerung der Bewährungszeit bei der Begehung der zum Widerruf führenden neuen Straftat hindert den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 11.06.2014 gegen den Beschluss der 92. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund bei dem Amtsgericht Castrop-Rauxel vom 30.05.2014 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 21.07.2014
nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Verurteilten bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerde-führers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
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