Oberlandesgericht Hamm, 2014-07-24, 18 U 123/13

18 U 123/13Tribunal Superior24 de jul. de 2014

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Regest

1. Ein Vertrag über die honorarpflichtige Vermittlung von Fremdkapital stellt sich als Maklerdienstvertrag dar, wenn trotz vereinbarter Tätigkeitspflicht des Maklers die Entschlussfreiheit des Auftraggebers gewahrt bleibt und die Vergütungspflicht erfolgsabhängig ist. 2. Setzt die Entstehung eines Honoraranspruchs im Rahmen eines solchen Vertrages eine Vermittlungstätigkeit voraus, so bedarf es der bewusst finalen Herbeiführung der Abschlussbereitschaft des Vertragspartners des zu vermittelnden Hauptvertrages. Die Vermittlungsleistung muss nicht nur zumindest mitursächlich für den Abschluss des Hauptvertrages, sondern auch insofern wesentlich für ihn sein, als der Makler bei dem Vertragspartner seines Auftraggebers ein Motiv gesetzt hat, das nicht völlig bedeutungslos gewesen ist (BGH, Urt. vom 21.5.1971, Az. IV ZR 52/70).

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 18 U 123/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-07-24

Aktenzeichen: 18 U 123/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0724.18U123.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: BGB § 652 Abs.1 S. 1

Leitsätze

  1. Ein Vertrag über die honorarpflichtige Vermittlung von Fremdkapital stellt sich als Maklerdienstvertrag dar, wenn trotz vereinbarter Tätigkeitspflicht des Maklers die Entschlussfreiheit des Auftraggebers gewahrt bleibt und die Vergütungspflicht erfolgsabhängig ist.

  2. Setzt die Entstehung eines Honoraranspruchs im Rahmen eines solchen Vertrages eine Vermittlungstätigkeit voraus, so bedarf es der bewusst finalen Herbeiführung der Abschlussbereitschaft des Vertragspartners des zu vermittelnden Hauptvertrages. Die Vermittlungsleistung muss nicht nur zumindest mitursächlich für den Abschluss des Hauptvertrages, sondern auch insofern wesentlich für ihn sein, als der Makler bei dem Vertragspartner seines Auftraggebers ein Motiv gesetzt hat, das nicht völlig bedeutungslos gewesen ist (BGH, Urt. vom 21.5.1971, Az. IV ZR 52/70).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen vom 11.07.2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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