Oberlandesgericht Hamm, 2014-08-12, 32 SA 48/14

32 SA 48/14Tribunal Superior12 de ago. de 2014

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Regest

1. Eine Zuständigkeitsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann auch dann erfolgen, wenn für die verklagten Streitgenossen eine unterschiedliche sachliche Zuständigkeit besteht. 2. Einer Zuständigkeitsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO steht nicht entgegen, dass der Kläger vor Stellung des Antrags auf Zuständigkeitsbestimmung auf Hinweis des Gerichts die Abtrennung des Verfahrens gegen einen Beklagten beantragt hat. 3. Die ausschließliche Zuständigkeit eines der Gerichte, die für die Zuständigkeitsbestimmung in Betracht kommen, führt nicht zwingend dazu, dass dieses Gericht als zuständig bestimmt wird; allerdings kommt der ausschließlichen Zuständigkeit bei der Auswahlentscheidung ein erhebliches Gewicht zu (im Anschluss an BGH NJW-RR 2008, 1514, 1515).

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 48/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-08-12

Aktenzeichen: 32 SA 48/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0812.32SA48.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: ZPO § 36

Leitsätze

  1. Eine Zuständigkeitsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann auch dann erfolgen, wenn für die verklagten Streitgenossen eine unterschiedliche sachliche Zuständigkeit besteht.

  2. Einer Zuständigkeitsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO steht nicht entgegen, dass der Kläger vor Stellung des Antrags auf Zuständigkeitsbestimmung auf Hinweis des Gerichts die Abtrennung des Verfahrens gegen einen Beklagten beantragt hat.

  3. Die ausschließliche Zuständigkeit eines der Gerichte, die für die Zuständigkeitsbestimmung in Betracht kommen, führt nicht zwingend dazu, dass dieses Gericht als zuständig bestimmt wird; allerdings kommt der ausschließlichen Zuständigkeit bei der Auswahlentscheidung ein erhebliches Gewicht zu (im Anschluss an BGH NJW-RR 2008, 1514, 1515).

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht C bestimmt.

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