17 U 30/12•Oberlandesgericht Hamm, 2014-09-01, 17 U 30/12
Oberlandesgericht Hamm, 2014-09-01, 17 U 30/12
17 U 30/12Tribunal Superior1 de set. de 2014
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 17 U 30/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-09-01
Aktenzeichen: 17 U 30/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0901.17U30.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 13.01.2012 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 222.392,15 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2008 zu zahlen.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin weitere 7.215,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.04.2011 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr durch die fehlerhafte Planung des Beklagten im Rahmen der Errichtung des Krematoriums B im Jahre 2006/2007 dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, dass eine Planung und Durchführung mit wasserundurchlässigem Beton mit einem zu geringen Bewehrungsanteil in der Sohle und den Wänden und/oder ohne Berücksichtigung der im Krematorium auftretenden Temperaturbelastung erfolgt ist.
Der weitergehende Feststellungsantrag und die weitergehende Berufung werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin, trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin oder die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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