Oberlandesgericht Hamm, 2014-09-11, 5 RVs 85/14 und 5 Ws 252 u. 253/14

5 RVs 85/14 und 5 Ws 252 u. 253/14Tribunal Superior11 de set. de 2014

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Regest

1. Wird der Angeklagte im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten (§ 180 ZPO) geladen, so ist von einer wirksamen Ladung auszugehen, wenn der Angeklagte zum Zustellungszeitpunkt unter der Zustelladresse tatsächlich wohnhaft war oder zu einer vormals dauerhaft genutzten Wohnung einen fortlaufenden Kontakt beibehält. Letzteres kann dadurch geschehen, dass der Zustellungsadressat seine vormalige Wohnung (hier: im Haus seiner Großmutter) weiterhin für das Sammeln und die Weiterleitung der an ihn gerichteten Post nutzt. 2. Eine wirksame Ersatzzustellung kann auch durch Einwurf der Ladung in einen Gemeinschaftsbriefkasten erfolgen. Dies setzt voraus, dass der Gemeinschaftsbriefkasten durch eine entsprechende Beschriftung eine eindeutige Zuordnung zum Zustellungsempfänger erlaubt, der Adressat seine Post typischerweise erhält und der Kreis der Mitbenutzer überschaubar ist. 3. Für die Verschuldensfrage im Sinne des § 329 StPO ist maßgeblich, ob dem Angeklagten nach den Umständen des Einzelfalls wegen seines Ausbleibens billigerweise ein Vorwurf zu machen ist. Dies ist der Fall, wenn der Angeklagte hinsichtlich des Zeitpunkts des Beginns der Berufungshauptverhandlung allein auf die Angaben zur Terminsstunde aus einer Zeugenladung vertraut, die sich der Angeklagte über sein Handy als Fotodatei von dem Zeugen übersenden lässt. War der Zeuge aufgrund einer sog, gestaffelten Zeugenladung zu einer späteren Terminsstunde geladen und erscheint deshalb auch der Angeklagte nicht zu Beginn der Berufungshauptverhandlung, liegt ein Verschulden im Sinne des § 329 StPO vor.

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Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 85/14 und 5 Ws 252 u. 253/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-09-11

Aktenzeichen: 5 RVs 85/14 und 5 Ws 252 u. 253/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0911.5RVS85.14UND5WS25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: StPO §§ 329, 44. 45; ZPO § 180

Leitsätze

Wird der Angeklagte im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten (§ 180 ZPO) geladen, so ist von einer wirksamen Ladung auszugehen, wenn der Angeklagte zum Zustellungszeitpunkt unter der Zustelladresse tatsächlich wohnhaft war oder zu einer vormals dauerhaft genutzten Wohnung einen fortlaufenden Kontakt beibehält. Letzteres kann dadurch geschehen, dass der Zustellungsadressat seine vormalige Wohnung (hier: im Haus seiner Großmutter) weiterhin für das Sammeln und die Weiterleitung der an ihn gerichteten Post nutzt.

Eine wirksame Ersatzzustellung kann auch durch Einwurf der Ladung in einen Gemeinschaftsbriefkasten erfolgen. Dies setzt voraus, dass der Gemeinschaftsbriefkasten durch eine entsprechende Beschriftung eine eindeutige Zuordnung zum Zustellungsempfänger erlaubt, der Adressat seine Post typischerweise erhält und der Kreis der Mitbenutzer überschaubar ist.

Für die Verschuldensfrage im Sinne des § 329 StPO ist maßgeblich, ob dem Angeklagten nach den Umständen des Einzelfalls wegen seines Ausbleibens billigerweise ein Vorwurf zu machen ist. Dies ist der Fall, wenn der Angeklagte hinsichtlich des Zeitpunkts des Beginns der Berufungshauptverhandlung allein auf die Angaben zur Terminsstunde aus einer Zeugenladung vertraut, die sich der Angeklagte über sein Handy als Fotodatei von dem Zeugen übersenden lässt. War der Zeuge aufgrund einer sog, gestaffelten Zeugenladung zu einer späteren Terminsstunde geladen und erscheint deshalb auch der Angeklagte nicht zu Beginn der Berufungshauptverhandlung, liegt ein Verschulden im Sinne des § 329 StPO vor.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.

2.

Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gewährt.

3.

Die Revision des Angeklagten wird auf seine Kosten als offensichtlich unbegründet verworfen.

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