1 RBs 162/14•Oberlandesgericht Hamm, 2014-10-07, 1 RBs 162/14
Oberlandesgericht Hamm, 2014-10-07, 1 RBs 162/14
1 RBs 162/14Tribunal Superior7 de out. de 2014
Regest
Das Zeichen 276 verbietet nicht nur den Beginn, sondern auch die Fortsetzung und die Beendigung des Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone; ein bereits eingeleiteter Überholvorgang muss andernfalls noch vor dem Verbotsschild abgebrochen werden.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 1 RBs 162/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-10-07
Aktenzeichen: 1 RBs 162/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1007.1RBS162.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen
Normen: StVO Zeichen 276; StVO § 5
Leitsätze
Das Zeichen 276 verbietet nicht nur den Beginn, sondern auch die Fortsetzung und die Beendigung des Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone; ein bereits eingeleiteter Überholvorgang muss andernfalls noch vor dem Verbotsschild abgebrochen werden.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
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